Förderungen für unsere Bürger

Grundsteuerbefreiung

Was wird befreit?

  • Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie
  • Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird

Wie wird befreit?

Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides einzubringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (beim Finanzamt erhältlich) sowie
  • Zusicherung der Wohnbauförderung bzw. die Bestätigung der Förderbarkeit (ob die Voraussetzung für die Wohnbauförderung gegeben ist, wird über Antrag bei der Landesregierung festgestellt – Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung bei der Landesregierung eingebracht werden)
 

Befreiungsdauer?

  • Bei rechtzeitiger Antragstellung (innerhalb von 6 Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid) bei der Gemeinde – maximal 15 Jahre
  • Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr (01.01.), mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das abgeschlossene Bauvorhaben wirksam wird
  • Bei verspätete Antragstellung (später als 6 Monate nach Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides) kann die Grundsteuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 01. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gewährt werden
  • Wird die Zusicherung der Wohnbauförderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Maßnahmen wirksam werden

Ansuchen für die Grundsteuerbefreiung erhalten Sie im Gemeindeamt!

Wärmepreisdeckel - Land Burgenland

Der Wärmepreisdeckel kann bis Ende des Jahres 2023 beantragt werden – es ist daher ausreichend Zeit vorgesehen, um die notwendigen Unterlagen zu sammeln und die Antragstellung durchzuführen! 
Für die Berechnung der Förderungen müssen Sie Unterlagen über das Jahreseinkommen Ihres Haushalts aus 2022 und die laufenden Heizkosten für 2023 vorlegen. Sinnvoll ist daher eine Beantragung erst dann, wenn Sie über diese Unterlagen verfügen.

Eine Beantragung ist per Online-Antrag (siehe rotes Feld unten) oder über Ihre Wohnsitzgemeinde möglich.

Arbeitnehmerveranlagung

Für die Arbeitnehmerveranlagung (L1) stehen jedem die Möglichkeit des Papierantrages bzw. die elektronische Beantragung zur Verfügung. Für das Ausfüllen stellt das Bundesministerium für Finanzen jährlich ein Steuersparbuch sowie die elektronischen Anträge zum Ausfüllen und Ausdrucken zur Verfügung. Das Steuerbuch enthält wissenswerte Informationen wie zu den Werbungskosten und den Sonderausgaben, zum Ablauf, und vieles mehr. Falls Sie noch andere Einkünfte beziehen (z.B. Einkünfte auf Honorarbasis neben dem Angestelltenverhältnis), dann verwenden Sie bitte das Formular E1 Einkommensteuererklärung. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne zur Verfügung. Das Formular finden Sie hier.

Familien- und Kinderförderung

Der Gemeinderat Inzenhof hat in seiner Sitzung am 28.04.2007 die Familien- und Kinderförderung beschlossen.

Mit  Beginn des Schuljahres 2006/2007 erhalten Eltern für jeden Volksschulanfänger € 150,00 und für jeden Hauptschulanfänger € 200,00. Bei der Geburt eines Kindes erhalten  Eltern ab Jahresbeginn 2007 € 100,00. Förderungsvoraussetzung ist der ordentliche Wohnsitz des Kindes in Inzenhof. 

In weiterer Folge wurde seitens der Gemeinde Inzenhof in der Sitzung am 19.12.2007 berichtet, dass die Studienförderung eingeführt wird. Alle Studenten mit Hauptwohnsitz in Inzenhof erhalten die Hälfte der Kosten für das sogenannte Semesterticket ersetzt.

Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 16.12.2009 die Mobilitätsförderung. Jugendliche im Alter 14 bis 25 , welche ihren Hauptwohnsitz in Inzenhof haben erhalten ab 01.01.2010  gegen Vorlage von Belege von Taxi- oder Buskosten monatlich einen Maximalbetrag von € 15,00 ersetzt.

Wohnbauförderung

Mit der Wohnbauförderung Burgenland fördert das Land die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum.

Förderanträge sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9, Hauptreferat Wohnbauförderung, Prälat-Gangl-Straße 1, 7000 Eisenstadt, persönlich, per Post oder per E-Mail einzubringen.

Die persönliche Abgabe sowie die telefonische Auskunft betreffend Förderansuchen ist an nachfolgenden Zeiten möglich:

Montag bis Donnerstag:        8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Freitag:                                     8.00 bis 12.00 Uhr

Pflegegeld

Mehr als 390.000 Menschen in Österreich brauchen ständig Pflege. Alle Informationen über Voraussetzung für den Anspruch und die Beurteilung des Pflegebedarfs sowie die Kontaktadresse finden Sie hier.

Familienbeihilfe

  • Eltern, die österreichische Staatsbürger sind,
  • einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben
  • und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt, steht unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen die Familienbeihilfe zu.

Kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht allerdings für Kinder, die sich ständig, also nicht nur vorübergehend zu Berufsausbildungszwecken, im Ausland aufhalten.

Die Kinder, für die die Familienbeihilfe bezogen werden soll, müssen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben; sind die Kinder aus dem Haushalt der Eltern bereits ausgeschieden, ist es zumindest erforderlich, dass die Eltern überwiegend den Unterhalt für sie bestreiten.

Alle Formulare (FBH: Beih1; Erhöhte FBH: Beih3; Schulfahrtbeihilfe: Beih85; Fahrtenbeihilfe Lehrlinge: Beih94) finden Sie hier.

Broschüre - Mehr Geld für Familien in Burgenland