Grundsteuerbefreiung
Was wird befreit?
- Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie
- Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird
Wie wird befreit?
Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides einzubringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (beim Finanzamt erhältlich) sowie
- Zusicherung der Wohnbauförderung bzw. die Bestätigung der Förderbarkeit (ob die Voraussetzung für die Wohnbauförderung gegeben ist, wird über Antrag bei der Landesregierung festgestellt – Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung bei der Landesregierung eingebracht werden)
Befreiungsdauer?
- Bei rechtzeitiger Antragstellung (innerhalb von 6 Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid) bei der Gemeinde – maximal 15 Jahre
- Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr (01.01.), mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das abgeschlossene Bauvorhaben wirksam wird
- Bei verspätete Antragstellung (später als 6 Monate nach Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides) kann die Grundsteuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 01. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gewährt werden
- Wird die Zusicherung der Wohnbauförderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Maßnahmen wirksam werden
Ansuchen für die Grundsteuerbefreiung erhalten Sie im Gemeindeamt!
Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2020/2021
Bedingt durch die gestiegenen Preise für Heizmittel und Brennstoffe haben die KonsumentInnen für die Beheizung von Wohnräumen wesentlich höhere Aufwendungen zu tätigen. Diese Entwicklung trifft einkommensschwache Haushalte mit besonderer Härte. Der Heizkostenzuschuss wird unabhängig von der Art der verwendeten Brennstoffe gewährt, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Hauptwohnsitz im Burgenland – Stichtag 07.09.2020
- Bezug eines monatlichen Einkommens bis zur Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG – Ausgleichszulagenrichtsatzes sowie dem Bgld. Mindestsicherungsgesetzes
Nettobetrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2020
- für alleinstehende Personen: € 918,00,–
- für alleinstehende PensionistInnen (mit mindestens 360 Beitragsmonate): € 1.080,00,–
- für Ehepaare/Lebensgemeinschaften: € 1.377,00,–
- pro Kind: € 177,–
- für jede weitere Person im Haushalt: € 459,–
Als derartige Einkommen sind – mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Wohn- und Familienbeihilfe – anzusehen:
- Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit;
- Bezug einer Pension;
- Bezug von Kinderbetreuungsgeld, wenn dieses die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt;
- Bezug von Sozialhilfe/Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer Dauergeldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes;
- Bezug einer Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe, wenn diese monatlich (= Tagsatz x 30) die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG- Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen, oder
- Lehrlingsentschädigung
- Unterhaltszahlungen
In der Heizperiode 2020/21 wird ein einmaliger Betrag von € 165,- gewährt.
Anträge können unter Vorlage eines Einkommensnachweises im Zeitraum 08. September 2020 bis 31. Dezember 2019 beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden
Arbeitnehmerveranlagung
Familien- und Kinderförderung
Der Gemeinderat Inzenhof hat in seiner Sitzung am 28.04.2007 die Familien- und Kinderförderung beschlossen.
Mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 erhalten Eltern für jeden Volksschulanfänger € 150,00 und für jeden Hauptschulanfänger € 200,00. Bei der Geburt eines Kindes erhalten Eltern ab Jahresbeginn 2007 € 100,00. Förderungsvoraussetzung ist der ordentliche Wohnsitz des Kindes in Inzenhof.
In weiterer Folge wurde seitens der Gemeinde Inzenhof in der Sitzung am 19.12.2007 berichtet, dass die Studienförderung eingeführt wird. Alle Studenten mit Hauptwohnsitz in Inzenhof erhalten die Hälfte der Kosten für das sogenannte Semesterticket ersetzt.
Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 16.12.2009 die Mobilitätsförderung. Jugendliche im Alter 14 bis 25 , welche ihren Hauptwohnsitz in Inzenhof haben erhalten ab 01.01.2010 gegen Vorlage von Belege von Taxi- oder Buskosten monatlich einen Maximalbetrag von € 15,00 ersetzt.
Wohnbauförderung
Pflegegeld
Mehr als 390.000 Menschen in Österreich brauchen ständig Pflege. Alle Informationen über Voraussetzung für den Anspruch und die Beurteilung des Pflegebedarfs sowie die Kontaktadresse finden Sie hier.
Familienbeihilfe
- Eltern, die österreichische Staatsbürger sind,
- einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben
- und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt, steht unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen die Familienbeihilfe zu.
Kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht allerdings für Kinder, die sich ständig, also nicht nur vorübergehend zu Berufsausbildungszwecken, im Ausland aufhalten.
Die Kinder, für die die Familienbeihilfe bezogen werden soll, müssen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben; sind die Kinder aus dem Haushalt der Eltern bereits ausgeschieden, ist es zumindest erforderlich, dass die Eltern überwiegend den Unterhalt für sie bestreiten.
Alle Formulare (FBH: Beih1; Erhöhte FBH: Beih3; Schulfahrtbeihilfe: Beih85; Fahrtenbeihilfe Lehrlinge: Beih94) finden Sie hier.
Burgenländischer Handwerkerbonus 2020
Richtlinien für die Sonderwohnbauförderungsaktion im Rahmen des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes
- Diese Richtlinien bieten den Förderungswerbenden mit Hauptwohnsitz im Burgenland die Möglichkeit, für erbrachte Arbeitsleistungen einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form des Burgenländischen Handwerkerbonus 2020 zu erhalten. Dieser Zuschuss kann in der Höhe von 25% der förderbaren Kosten, bis maximal € 10.000 gewährt werden, wobei das Material maximal in Höhe des geförderten Betrags für die Arbeitsleistung gefördert wird.
- Bei der Durchführung von Maßnahmen, die die nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Senkung des Energiebedarfs dienen wird nicht nur die Arbeitsleistung sondern auch Materialkosten in Höhe von 25 % der förderbaren Kosten, bis maximal € 14.000 gefördert (Energieeffizienzförderung).
- Bei Energieeffizienz -Checks und der Erstellung von Energieausweisen (in Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz) werden 75 % der Kosten maximal aber € 300 gefördert.
Das Land Burgenland stellt für diese Förderung gesamt € 3.000.000 zur Verfügung.
Diese Sonderwohnbauförderungsaktion des Landes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2020 (Sanierungsmaßnahmen müssen zwischen 01.01.2020 und 31.12.2020 ausgeführt werden) wobei die Aufstockung und Anpassung der Richtlinie mit 01.06.2020 in Kraft tritt.
Die Arbeitsleistungen müssen von ausführenden Unternehmen (im Sinne des § 94 der Gewerbeordnung 1994) mit Sitz oder Niederlassung im Burgenland durchgeführt werden.
Nähere Information sind unter folgendem Link aufrufbar: